Man wird davon ausgehen müssen, dass das Gut zum Zeitpunkt der Anlage des Urbars (1348) eine Einheit darstellte, dessen Besitzer Henricus (Heinrich) hieß. Im Originaldokument ist sein ausradierter Name mit der Quarzlampe deutlich lesbar. Wegen der Länge der radierten Stelle („Henricus et ….“) muss angenommen werden, dass er bei der Eintragung bereits einen Mitbesitzer hatte, der wohl seine Frau gewesen sein durfte. Heinrich wird als erster gestorben sein, denn sein Name wurde durchgestrichen und darüber die Tochter Christina als Erbin seiner Hälfte eingetragen. Bei Eintritt des zweiten Erbfalls durch Tod von Heinrichs Gattin hat man beide Zeilen durch Rasur getilgt und stattdessen die Namen der drei Schwestern gesetzt („Christina Elisabet et Dymud“), die nun das Gut gemeinsam besaßen.
Die nächste Besitzveränderung ergibt sich durch Heirat von Dymud. In diesem Zusammenhang erwirbt sie und ihr Gatte („maritus“ radiert) „Christianus“ die volle zweite Hälfte des Gutes, was sich aus den beiden Haarstrichen zum darüber nachgetragenen „pro ½ parte“ erklärt. Annähernd gleichzeitig folgt auf der anderen Hälfte ein anderer „Christianus“. Dieser ist mit Christina als Gatte in Verbindung zu bringen. „Chnr“ (abgekürzt Cunradus) ist als deren Sohn anzusehen, da seine Geschwister noch Rechte besitzen („salvo iure fratrum et sonores“). Damit wird angezeigt, dass er von den erbberechtigten Kindern das halbe Gut übernimmt, die Miterben jedoch bislang noch nicht abgefertigt wurden.
Von da an ist das Gut als zweigeteilt anzusehen. Erst 1543 werden die beiden Gutsteile wieder zusammengeführt